Der von Art. 8 EMRK gewährleistete Schutz vor staatlichen by Franziska Paefgen

By Franziska Paefgen

Das Buch beschäftigt sich mit dem Thema des von Artikel eight EMRK gewährleisteten Schutzes vor staatlichen Eingriffen in die Persönlichkeitsrechte im net. Es widmet sich der Fragestellung, ob Artikel eight EMRK die Persönlichkeitsrechte des Einzelnen im net wirksam vor staatlichen Eingriffen schützen kann. Dabei ist zu veranschlagen, dass Artikel eight EMRK anders als Artikel eight GRC keine ausdrückliche Bezugnahme auf den Datenschutz enthält. Die Arbeit zeigt, dass Artikel eight EMRK dennoch ein eigenständiges Recht auf informationelle Selbstbestimmung gewährleistet und personenbezogene Daten auch vom Schutzbereich dieser Garantie erfasst sind. Es wird näher auf die Eingriffe in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Artikel eight EMRK eingegangen. Hierbei wird insbesondere nach den einzelnen Phasen der Datenverwendung unterschieden. Schließlich werden die in Artikel eight Abs. 2 EMRK normierten Rechtfertigungsgründe dahingehend betrachtet, welche besonderen Anforderungen sich für die Rechtfertigung informationstechnischer Eingriffe im web ergeben.

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Hieraus wird ganz generell gefolgert, dass elektronisch gespeicherte Daten unter den Tatbestand der Korrespondenz fallen. 56 Eine genauere Betrachtung des Falles Niemietz 57, auf den der EGMR in den oben be52 Uerpmann-Wittzack in Ehlers, Europäische Grundrechte, § 3 I 1 Rz. 14. 1992, 13710/88 (Niemietz gegen Deutschland) Rz. 1993, 10828/84 (Funke gegen Frankreich) Rz. 1993, 12661/87 (Miailhe gegen Frank5 reich) Rz. 28; Grabenwarter/Pabel, EMRK , § 22 Rz. 24. 2007, 74336/01 (Wieser and Bicos Beteiligungen GmbH gegen Österreich) Rz.

69 Während die Kommunikationsverkehrsdaten eines Briefes noch recht leicht zu bestimmen sind, bedarf es für die Internetkommunikation einer näheren Betrachtung. Es muss bestimmt werden, welche Daten, die während der Datenübermittlung anfallen, als Kommunikationsverkehrsdaten zu bezeichnen sind. Der EGMR hat sich hierzu noch nicht geäußert. Exemplarisch können 65 Siemen, Datenschutz, 100 ff. 1984, 8691/79 (Malone gegen Vereinigtes Königreich) Rz. 84. 2007, 62617/00 (Copland gegen Vereinigtes Königreich) Rz.

8 EMRK dar. 48 Hier kommt mangels Vertraulichkeit der an die Allgemeinheit gerichteten Nachricht höchstens ein Schutz durch Art. 10 EMRK in Frage, der – wie bereits dargelegt – eben nicht die Vertraulichkeit der Nachricht, sondern ihren Inhalt schützt. 49 Gerade im Internet ist es jedoch nicht immer leicht zu beurteilen, wann eine Nachricht öffentlich zugänglich ist und wann nicht. 50 Ein individuell abgegrenzter Empfängerkreis kann als Abgrenzungskriterium herangezogen werden. 51 Dies kann am Beispiel von Posts auf der Pinnwand eines Facebook-Profils verdeutlicht werden.

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